{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-77_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_77", "Checksum": "e30259155048b3257e52a2d82189478e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:27", "Checksum": "78835808a49442319f365539c70f1ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 77\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 11. November\n2009, mitgeteilt am 25. November 2009, in Sachen des K a n t o n s\nG r a u b ü n d e n , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch\ndie Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,\ngegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Gemäss Darstellung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden\nwurde die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer\n2006 am 7. November 2008 an X. verschickt. Am 20. Januar 2009 wurde X. die\ndefinitive Rechnung für die Kantonssteuer 2006 gemäss separater\nVeranlagungsverfügung sowie die Rechnung für die direkte Bundessteuer 2006\nzugestellt.\n\nB. X. wandte sich am 9. April 2009 per Mail an die Steuerverwaltung\ndes Kantons Graubünden. Dabei führte er aus, die beiden Rechnungen vom 20.\nJanuar 2009 würden seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten völlig\nübersteigen. Er könne sich auch nicht vorstellen, wie derartige Beträge zustande\ngekommen seien; eventuell habe er bei der Veranlagung etwas übersehen.\n\nC. Mit E-Mail vom 14. April 2009 informierte die Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden X. dahingehend, der Grund für die hohen Beträge liege\ndarin, dass die Aktien der Y. um Fr. 6'000'000.- höher bewertet wurden, als von X.\ndeklariert.\n\nD. Nachdem die ausstehenden Kantonssteuern weiterhin nicht bezahlt\nwurden, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem\nBeschwerdeführer nach einer erfolglosen ersten Mahnung am 19. Juni 2009 per\nEinschreiben eine zweite Mahnung zu. Diese zweite Mahnung wurde von X. nicht\nabgeholt, weshalb sie am 1. Juli 2009 wieder an die Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden zurückgeschickt wurde.\n\nE. In der Folge wurde X. am 16. Oktober 2009 vom Betreibungsamt\nDomleschg der Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ zugestellt, wogegen\ner gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nF. Mit Eingaben vom 23. Oktober 2009 reichte die Steuerverwaltung\ndes Kantons Graubünden beim Bezirksgericht Hinterrhein ein Begehren um\ndefinitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900653 (recte: _) für den Betrag\nvon Fr. _ nebst Zins zu 4% seit dem 7. Oktober 2009, Fr. 1'158.35 Verzugszinsen\nbis zum 6. Oktober 2009, Fr. 30.- Mahngebühren, Fr. 50.- Betreibungsgebühren\nsowie Fr.100.- Zahlungsbefehlskosten ein.\n\nG. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 wurde X. vom Bezirksgericht\nHinterrhein zur Stellungnahme eingeladen, wovon er mit Eingabe vom 6.\n\nSeite 2 — 10\nNovember 2009 Gebrauch machte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es\nsei keine rechtsgültige Zustellung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung\nerfolgt und die Steuerverwaltung habe den vollen Beweis für die Zustellung der\nVeranlagungsverfügung zu erbringen. Diesen Beweis könne die Steuerverwaltung\njedoch nicht erbringen, womit im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung\ndes Steuerpflichtigen auszugehen sei.\n\nH. Mit Entscheid vom 11. November 2009, mitgeteilt am 25. November\n2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt:\n\n„1. In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg wird\nfür den Betrag von CHF _ nebst 4% Zins seit 7.10.2009 sowie\naufgelaufenem Verzugszins von CHF 1'158.35 definitive\nRechtsöffnung erteilt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen\nzulasten des Schuldners. Der Gläubiger hat Anspruch auf\nRückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von\nCHF 400.00 durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt\nder Schuldner den Gläubiger mit CHF 200.00.\n\n3. (Rechtmittelbelehrung)\n\n4. (Mitteilung)“\n\nBegründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, X. habe mit\nseiner E-Mail vom 9. April 2009 an die Steuerverwaltung, in welcher er den Erhalt\nder Veranlagung mit keinem Wort bestreite, sondern sich nach der Möglichkeit\neiner Revision erkundige, den Empfang der Veranlagungsverfügung dokumentiert.\n\nI. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein\nerhob X. am 7. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit\ndem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben.\n\nK. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben von 16.\nDezember 2009 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die\nSteuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Eingabe vom 28.\nDezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\n"}