2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900364 des Betreibungsamtes Davos wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.- gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche den Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche A. mit Fr. 100.- zu entschädigen hat.