In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdeführer nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 100.- festzusetzen ist. Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.