5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von Fr. 350.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 200.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art.