Demgemäss gilt bei mehreren fälligen Forderungen, dass zuerst die betriebene Forderung– vorliegend die direkte Bundessteuer 2005 - als getilgt anzusehen ist. Dabei reicht der Betrag von Fr. 20'000.-, welcher nachweislich einbezahlt worden ist und deren Zahlung von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, aus, um die direkte Bundessteuer 2005 in der Höhe von Fr. 14'367.35 zuzüglich Zins zu tilgen. Damit konnte A. urkundlich beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat, womit die Beschwerde gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist.