Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Anrechungsvorschlag gemacht. Unter Berücksichtigung des verbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist zu fordern, dass der Gläubiger seine Anrechnungserklärung dem Schuldner nicht ausschliesslich auf der Quittung, sondern auch durch separate Mitteilung zur Kenntnis bringen kann (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3 zu Art. 86). Die Schweizerische Eidgenossenschaft bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die von A. getätigten Zahlungen seien auf die Bundessteuer 2007 anzurechnen.