Seite 6 — 9 tilgen will. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei sich die Anrechungserklärung auch aus konkludentem Verhalten ergeben kann, so wenn beispielsweise der bezahlte Betrag nur mit demjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt. Die Äusserung des Schuldners muss jedoch bei der Zahlung erfolgen. Eine später, beispielsweise im Rechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärung zeitigt keine Wirkung. Äussert sich der Schuldner weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung, räumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger