Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass die Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- tatsächlich die in Betreibung gesetzte Forderung bezüglich der direkten Bundessteuer 2005 betroffen haben. Insbesondere vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welche Forderung die Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.-, welche zwischen dem 16. Juni 2009 und dem 18. September 2009 – im Übrigen nach dem Erlass des Zahlungsbefehls - getätigt wurden, anzurechnen seien.