c) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist auch unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2005 vom 7. November 2007 rechtskräftig ist und als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG zu gelten hat (vgl. act. 02/2). A. führt sowohl vor der Vorinstanz als auch in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 25. November 2009 aus, er habe Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit die direkte Bundessteuer 2005 beglichen sei. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend.