Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bestimmt, dass rechtskräftige Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben und demzufolge als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.