Seite 4 — 9 seinen Einzahlungen nicht die direkte Bundessteuer 2005, sondern die direkte Bundessteuer 2007 beglichen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen keinerlei Beweismittel zugrunde legte, sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und Beweismittel ohnehin unzulässig, da das Kantonsgericht bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen wie der Vorderrichter auszugehen hat. Die Vorbringen der Schweizerischen Eidgenossenschaft müssen daher unberücksichtigt bleiben.