F. Die Schweizerische Eidgenossenschaft liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Dabei wurde insbesondere vorgebracht, die von A. vorgelegten Buchungsdetails mit der Referenznummer 680502570050770 würden Zahlungen in Bezug auf die Bundessteuer 2007 und nicht wie von A. dargelegt Zahlungen der direkten Bundessteuer 2005 betreffen. Diese seien weiterhin geschuldet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen