E. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos erhob A. am 25. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern.