3. Ausseramtlich hat A. die Schweizerische Eidgenossenschaft für seine Umtriebe mit Fr. 200.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, es sei zwar erstellt, dass A. der Gläubigerin insgesamt Fr. 20'000.- in verschiedenen Raten überwiesen habe, jedoch ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise, für welche Steuerperiode diese Zahlungen geleistet wurden.