C. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wurde A. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 21. September 2000 (recte: 21. Oktober 2009) angesetzt. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2009 beantragte A. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, einerseits die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2005 nie erhalten zu haben und andererseits habe er bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit er die direkte Bundessteuer 2005 bezahlt habe.