{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-72_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_72", "Checksum": "88ff3a1584199193327f8ee192109582"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:29", "Checksum": "d2ab076a657a6523931e50e9d5192e77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 9\nDass die von A. dargelegten Zahlungen mit der Referenznummer\n680502570050770 tatsächlich die Bundessteuer 2007 betreffen beziehungsweise\nnicht die direkte Bundessteuer 2005, wird von der Beschwerdegegnerin hingegen\nnicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus entfalten erst im\nRechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärungen keine Wirkungen. Diese\nErklärung im Beschwerdeverfahren ist einerseits verspätet und andererseits\nunbewiesen und kann demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da weder eine\ngültige Erklärung des Schuldners noch eine solche der Gläubigerin vorliegt, findet\ndie gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäss Art. 87 OR Anwendung. Demgemäss\ngilt bei mehreren fälligen Forderungen, dass zuerst die betriebene Forderung–\nvorliegend die direkte Bundessteuer 2005 - als getilgt anzusehen ist. Dabei reicht\nder Betrag von Fr. 20'000.-, welcher nachweislich einbezahlt worden ist und deren\nZahlung von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, aus, um die direkte\nBundessteuer 2005 in der Höhe von Fr. 14'367.35 zuzüglich Zins zu tilgen. Damit\nkonnte A. urkundlich beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat, womit die\nBeschwerde gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des\nRechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von Fr. 350.-\nder Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit\nFr. 200.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt\n(vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht\nder obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf\nKosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen,\nderen Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den\nnotwendigen Aufwand hat der Beschwerdeführer nicht beziffert, weshalb die\nangemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 100.- festzusetzen ist.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird\naufgehoben.\n\n2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung\nNr. 20900364 des Betreibungsamtes Davos wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.- gehen zulasten der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft, welche den Beschwerdeführer für das\nRechtsöffnungsverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen hat.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zulasten der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft, welche A. mit Fr. 100.- zu\nentschädigen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}