{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-72_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_72", "Checksum": "88ff3a1584199193327f8ee192109582"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:29", "Checksum": "d2ab076a657a6523931e50e9d5192e77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 9\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete\nVerfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und\ninnerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler\nVerwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,\nsoweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt.\nArt. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) bestimmt, dass rechtskräftige\nVeranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares\nGerichtsurteil haben und demzufolge als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.\n\nc) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist\nauch unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer\n2005 vom 7. November 2007 rechtskräftig ist und als definitiver\nRechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG zu gelten hat (vgl. act. 02/2). A.\nführt sowohl vor der Vorinstanz als auch in seiner Beschwerde an das\nKantonsgericht Graubünden vom 25. November 2009 aus, er habe Zahlungen in\nder Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit die direkte Bundessteuer 2005\nbeglichen sei. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne\nvon Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich\njedoch nicht zweifelsfrei, dass die Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.-\ntatsächlich die in Betreibung gesetzte Forderung bezüglich der direkten\nBundessteuer 2005 betroffen haben. Insbesondere vertreten die Parteien\nunterschiedliche Auffassungen darüber, auf welche Forderung die Zahlungen von\ninsgesamt Fr. 20'000.-, welche zwischen dem 16. Juni 2009 und dem 18.\nSeptember 2009 – im Übrigen nach dem Erlass des Zahlungsbefehls - getätigt\nwurden, anzurechnen seien. Bestehen mehrere Schulden gegenüber dem\nGläubiger und liegt keine Vereinbarung über die Anrechnung vor, kommen die\nAnrechnungsregeln von Art. 85 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,\nSR 220) zur Anwendung (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 200, S. 235),\nworauf nachfolgend näher eingegangen wird.\n\n4.a) Die Tilgungsregeln von Art. 86 ff. OR gelten, anderslautende\nBestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten, auch für öffentlich-rechtliche\nVerbindlichkeiten (vgl. Weber, Berner Kommentar zum schweizerischen\nPrivatrecht, Band IV, Obligationenrecht, Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 9 zu Art. 86;\nHonsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,\nObligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 2 zu Art. 86 und N\n2 zu Art. 87; Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81; PKG 2002 Nr. 19). Gemäss Art. 86\nOR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er\n\nSeite 6 — 9\ntilgen will. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige\nWillenserklärung, wobei sich die Anrechungserklärung auch aus konkludentem\nVerhalten ergeben kann, so wenn beispielsweise der bezahlte Betrag nur mit\ndemjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt. Die Äusserung des Schuldners\nmuss jedoch bei der Zahlung erfolgen. Eine später, beispielsweise im\nRechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärung zeitigt keine Wirkung. Äussert\nsich der Schuldner weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung,\nräumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger ein. Liegt schliesslich weder\neine gültige Erklärung des Schuldners noch eine solche des Gläubigers vor, ist die\ngeleistete Zahlung nach den Regeln von Art. 87 OR anzurechnen (vgl. Weber,\na.a.O., N 16 ff. zu Art. 86; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3ff. zu Art. 86;\nStücheli, a.a.O., S. 235 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, N 2343 ff.).\n\nb.) Gemäss Art. 87 OR ist die Zahlung in erster Linie auf die fällige Schuld\nanzurechnen. Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der\nbetriebenen Schuld vor. Wurde noch keine in Betreibung gesetzt, wird der Vorrang\nder früher fällig gewordenen, aber noch nicht verjährten Schuld statuiert. Gemäss\nArt. 87 Abs. 2 OR ist die Leistung auf mehrere Schulden verhältnismässig\nanzurechnen, wenn deren Fälligkeit gleichzeitig eintritt. Ist keine Schuld fällig,\ngewährt das Gesetz jener den Vorrang, die dem Gläubiger am wenigsten\nSicherheit bietet. (vgl. Weber, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 87; Honsell/Vogt/Wiegand,\na.a.O., N 2 zu Art. 87; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2347).\n\nc.) A. führt in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 10.\nOktober 2009 aus, er habe mit seinen Zahlungen im Umfang von Fr. 20'000.- die\ndirekte Bundessteuer 2005 beglichen. Eine solche Erklärung, welche erst im\nRechtsöffnungsverfahren abgegeben wird, zeitigt jedoch gemäss den\nAusführungen unter E. 4.a keine Wirkung. Aufgrund der Aktenlage ist zudem keine\nanderweitige ausdrückliche oder stillschweigende Anrechungserklärung seitens A.\nersichtlich. Auch die Gläubigerin hat keine gültige Anrechnungserklärung\nabgegeben. Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat die\nSchweizerische Eidgenossenschaft einen Anrechungsvorschlag gemacht. Unter\nBerücksichtigung des verbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist zu fordern,\ndass der Gläubiger seine Anrechnungserklärung dem Schuldner nicht\nausschliesslich auf der Quittung, sondern auch durch separate Mitteilung zur\nKenntnis bringen kann (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3 zu Art. 86). Die\nSchweizerische Eidgenossenschaft bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor,\ndie von A. getätigten Zahlungen seien auf die Bundessteuer 2007 anzurechnen.\n\n"}