{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-72_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f0402cf6335c248755d82e8df6792adf3796c41ceb29ff80fcf043424f2901fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_72", "Checksum": "88ff3a1584199193327f8ee192109582"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:29", "Checksum": "d2ab076a657a6523931e50e9d5192e77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 9\nGraubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.\n24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nRechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben\nwerden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3\nZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung\nanzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Beschwerde vom 25. November 2009 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung\nmit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle\nsich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz\nund Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und\nProzessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). Das\nKantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000\nNr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236\nZPO).\n\nb) Obwohl das ufficio esazione e condoni sowohl die Stellungnahme\nvon A. vom 10. Oktober 2009 als auch die von der B. eingereichten Unterlagen zur\nKenntnisnahme erhalten hat, reagierte die Beschwerdegegnerin erst im\nBeschwerdeverfahren auf die Ausführungen von A. bezüglich seiner Zahlungen in\nder Höhe von Fr. 20'000.-. In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 führt\ndie Beschwerdegegnerin aus, es werde nicht bestritten, dass A. Einzahlungen in\nmehreren Raten vorgenommen habe. Die in den Buchungsdetails aufgeführte\nNummer sei jedoch der direkten Bundessteuer 2007 zuzuordnen, womit A. mit\n\nSeite 4 — 9\nseinen Einzahlungen nicht die direkte Bundessteuer 2005, sondern die direkte\nBundessteuer 2007 beglichen habe. Abgesehen davon, dass die\nBeschwerdegegnerin diesen Ausführungen keinerlei Beweismittel zugrunde legte,\nsind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und Beweismittel ohnehin\nunzulässig, da das Kantonsgericht bei der Beurteilung eines Falles von den\nnämlichen tatsächlichen Voraussetzungen wie der Vorderrichter auszugehen hat.\nDie Vorbringen der Schweizerischen Eidgenossenschaft müssen daher\nunberücksichtigt bleiben.\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der\nRechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt\nder Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches\nUrteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so\nkann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht\ndurch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils\ngetilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1\nSchKG). Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen\ngenügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung und\nStundung muss durch Urkunde geleistet werden. Als Urkunde gilt jedes von den\nParteien vorgelegte Schriftstück (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung,\nZürich 1980, § 160). Tilgung, Stundung und Verjährung, welche vor dem Erlass\ndes Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im\nRechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der\nRechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste. Tilgung,\nStundung und Verjährung, die nach Erlass der Verfügung und nach Zustellung des\nZahlungsbefehls erfolgt sind, sind allerdings zu beachten. Wird die definitive\nRechtsöffnung verweigert, weil der Schuldner Tilgung, Stundung oder Verjährung\nbeweisen kann, so steht es dem Gläubiger offen, eine neue materielle Klage\neinzureichen, in welcher er die Einreden des Schuldners widerlegen und ein\nerneutes Urteil erstreiten kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 4ff. zu Art. 81).\n\nb) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\n\n"}