Seite 7 — 9 vorliegend die Kantonssteuer 2005 - als getilgt anzusehen ist. Dabei reicht der Betrag von Fr. 20'000.-, welcher nachweislich einbezahlt worden ist und deren Zahlung vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, aus, um die Kantonssteuer 2005 in der Höhe von Fr. 6'159.25 zuzüglich Zins zu tilgen. Damit konnte A. urkundlich beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat, womit die Beschwerde gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist.