Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat der Kanton Tessin einen Anrechungsvorschlag gemacht. Unter Berücksichtigung des verbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist zu fordern, dass der Gläubiger seine Anrechnungserklärung dem Schuldner nicht ausschliesslich auf der Quittung, sondern auch durch separate Mitteilung zur Kenntnis bringen kann (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3 zu Art. 86). Der Kanton Tessin bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die von A. getätigten Zahlungen seien auf die Bundessteuer 2007 anzurechnen.