c.) A. führt in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2009 aus, er habe mit seinen Zahlungen im Umfang von Fr. 20'000.- die Kantonssteuer 2005 beglichen. Eine solche Erklärung, welche erst im Rechtsöffnungsverfahren abgegeben wird, zeitigt jedoch gemäss den Ausführungen unter E. 4.a keine Wirkung. Aufgrund der Aktenlage ist zudem keine anderweitige ausdrückliche oder stillschweigende Anrechungserklärung seitens A. ersichtlich. Auch der Gläubiger hat keine gültige Anrechnungserklärung abgegeben. Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat der Kanton Tessin einen Anrechungsvorschlag gemacht.