b.) Gemäss Art. 87 OR ist die Zahlung in erster Linie auf die fällige Schuld anzurechnen. Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor. Wurde noch keine in Betreibung gesetzt, wird der Vorrang der früher fällig gewordenen, aber noch nicht verjährten Schuld statuiert. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OR ist die Leistung auf mehrere Schulden verhältnismässig anzurechnen, wenn deren Fälligkeit gleichzeitig eintritt. Ist keine Schuld fällig, gewährt das Gesetz jener den Vorrang, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit bietet. (vgl. Weber, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 87; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 2 zu Art. 87; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2347).