A. führt sowohl vor der Vorinstanz als auch in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 25. November 2009 aus, er habe Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit die Kantonssteuer 2005 beglichen sei. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass die Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- tatsächlich die in Betreibung gesetzte Forderung bezüglich der Kantonssteuer 2005 betroffen haben. Insbesondere vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welche Forderung die Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.-, welche zwischen