Tilgung, Stundung und Verjährung, die nach Erlass der Verfügung und nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sind, sind allerdings zu beachten. Wird die definitive Rechtsöffnung verweigert, weil der Schuldner Tilgung, Stundung oder Verjährung beweisen kann, so steht es dem Gläubiger offen, eine neue materielle Klage einzureichen, in welcher er die Einreden des Schuldners widerlegen und ein erneutes Urteil erstreiten kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 4ff. zu Art. 81).