Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunde geleistet werden. Als Urkunde gilt jedes von den Parteien vorgelegte Schriftstück (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 160). Tilgung, Stundung und Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste. Tilgung, Stundung und Verjährung, die nach Erlass der Verfügung und nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sind, sind allerdings zu beachten.