In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 führt der Beschwerdegegner aus, es werde nicht bestritten, dass A. Einzahlungen in mehreren Raten vorgenommen habe. Die in den Buchungsdetails aufgeführte Nummer sei jedoch der direkten Bundessteuer 2007 zuzuordnen, womit A. mit seinen Einzahlungen nicht die Kantonssteuer 2005, sondern die direkte Bundessteuer 2007 beglichen habe. Abgesehen davon, dass der Kanton Tessin diesen Ausführungen keinerlei Beweismittel zugrunde legte, sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und Beweismittel ohnehin unzulässig, da das Kantonsgericht bei der Beurteilung eines Falles von den