B. Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess der Kanton Tessin den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900363 für die Forderung nebst Zins und Mahngebühren ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuer 2005 vom 5. März 2008 eingereicht.