{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-69_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_69", "Checksum": "7970e9ba713f4069d6083538f20490ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:31", "Checksum": "cb8012c2d2656ca6c800c8c28f05234a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc.) A. führt in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 10.\nOktober 2009 aus, er habe mit seinen Zahlungen im Umfang von Fr. 20'000.- die\nKantonssteuer 2005 beglichen. Eine solche Erklärung, welche erst im\nRechtsöffnungsverfahren abgegeben wird, zeitigt jedoch gemäss den\nAusführungen unter E. 4.a keine Wirkung. Aufgrund der Aktenlage ist zudem keine\nanderweitige ausdrückliche oder stillschweigende Anrechungserklärung seitens A.\nersichtlich. Auch der Gläubiger hat keine gültige Anrechnungserklärung\nabgegeben. Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat der\nKanton Tessin einen Anrechungsvorschlag gemacht. Unter Berücksichtigung des\nverbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist zu fordern, dass der Gläubiger\nseine Anrechnungserklärung dem Schuldner nicht ausschliesslich auf der\nQuittung, sondern auch durch separate Mitteilung zur Kenntnis bringen kann (vgl.\nHonsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3 zu Art. 86). Der Kanton Tessin bringt erstmals\nim Beschwerdeverfahren vor, die von A. getätigten Zahlungen seien auf die\nBundessteuer 2007 anzurechnen. Dass die von A. dargelegten Zahlungen mit der\nReferenznummer 680502570050770 tatsächlich die Bundessteuer 2007 betreffen\nbeziehungsweise nicht die Kantonssteuer 2005, wird vom Beschwerdegegner\nhingegen nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus entfalten erst im\nRechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärungen keine Wirkungen. Diese\nErklärung im Beschwerdeverfahren ist einerseits verspätet und andererseits\nunbewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Da folglich weder eine gültige\nErklärung des Schuldners noch eine solche des Gläubigers vorliegt, findet die\ngesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäss Art. 87 OR Anwendung. Demgemäss gilt\nbei mehreren fälligen Forderungen, dass zuerst die betriebene Forderung–\n\nSeite 7 — 9\nvorliegend die Kantonssteuer 2005 - als getilgt anzusehen ist. Dabei reicht der\nBetrag von Fr. 20'000.-, welcher nachweislich einbezahlt worden ist und deren\nZahlung vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, aus, um die Kantonssteuer\n2005 in der Höhe von Fr. 6'159.25 zuzüglich Zins zu tilgen. Damit konnte A.\nurkundlich beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat, womit die Beschwerde\ngutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des\nRechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von Fr. 250.-\ndem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer zudem mit\nFr. 200.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 400.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt\n(vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht\nder obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf\nKosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen,\nderen Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den\nnotwendigen Aufwand hat der Beschwerdeführer nicht beziffert, weshalb die\nangemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 100.- festzusetzen ist.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird\naufgehoben.\n\n2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung\nNr. 20900363 des Betreibungsamtes Davos wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.- gehen zulasten des\nKantons Tessin, welcher den Beschwerdeführer für das\nRechtsöffnungsverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen hat.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zulasten des\nKantons Tessin, welcher A. mit Fr. 100.- zu entschädigen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}