{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-69_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_69", "Checksum": "7970e9ba713f4069d6083538f20490ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:31", "Checksum": "cb8012c2d2656ca6c800c8c28f05234a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete\nVerfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und\ninnerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler\nVerwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,\nsoweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt.\n\nSeite 5 — 9\nc) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist\nauch unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer 2005 vom\n5. März 2008 rechtskräftig ist und als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des\nArt. 80 SchKG zu gelten hat (vgl. act. 02/1). A. führt sowohl vor der Vorinstanz als\nauch in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 25.\nNovember 2009 aus, er habe Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.-\nvorgenommen, womit die Kantonssteuer 2005 beglichen sei. Damit macht der\nBeschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG\ngeltend. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei,\ndass die Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- tatsächlich die in Betreibung\ngesetzte Forderung bezüglich der Kantonssteuer 2005 betroffen haben.\nInsbesondere vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, auf\nwelche Forderung die Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.-, welche zwischen\ndem 16. Juni 2009 und dem 18. September 2009 – im Übrigen nach dem Erlass\ndes Zahlungsbefehls - getätigt wurden, anzurechnen seien. Bestehen mehrere\nSchulden gegenüber dem Gläubiger und liegt keine Vereinbarung über die\nAnrechnung vor, kommen die Anrechnungsregeln von Art. 85 ff. des\nSchweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung (vgl. Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, Zürich 200, S. 235), worauf nachfolgend näher eingegangen\nwird.\n\n4.a) Die Tilgungsregeln von Art. 86 ff. OR gelten, anderslautende\nBestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten, auch für öffentlich-rechtliche\nVerbindlichkeiten (vgl. Weber, Berner Kommentar zum schweizerischen\nPrivatrecht, Band IV, Obligationenrecht, Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 9 zu Art. 86;\nHonsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,\nObligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 2 zu Art. 86 und N\n2 zu Art. 87; Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81; PKG 2002 Nr. 19). Gemäss Art. 86\nOR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er\ntilgen will. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige\nWillenserklärung, wobei sich die Anrechungserklärung auch aus konkludentem\nVerhalten ergeben kann, so wenn beispielsweise der bezahlte Betrag nur mit\ndemjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt. Die Äusserung des Schuldners\nmuss jedoch bei der Zahlung erfolgen. Eine später, beispielsweise im\nRechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärung zeitigt keine Wirkung. Äussert\nsich der Schuldner weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung,\nräumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger ein. Liegt schliesslich weder\neine gültige Erklärung des Schuldners noch eine solche des Gläubigers vor, ist die\n\nSeite 6 — 9\ngeleistete Zahlung nach den Regeln von Art. 87 OR anzurechnen (vgl. Weber,\na.a.O., N 16 ff. zu Art. 86; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3ff. zu Art. 86;\nStücheli, a.a.O., S. 235 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, N 2343 ff.).\n\nb.) Gemäss Art. 87 OR ist die Zahlung in erster Linie auf die fällige Schuld\nanzurechnen. Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der\nbetriebenen Schuld vor. Wurde noch keine in Betreibung gesetzt, wird der Vorrang\nder früher fällig gewordenen, aber noch nicht verjährten Schuld statuiert. Gemäss\nArt. 87 Abs. 2 OR ist die Leistung auf mehrere Schulden verhältnismässig\nanzurechnen, wenn deren Fälligkeit gleichzeitig eintritt. Ist keine Schuld fällig,\ngewährt das Gesetz jener den Vorrang, die dem Gläubiger am wenigsten\nSicherheit bietet. (vgl. Weber, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 87; Honsell/Vogt/Wiegand,\na.a.O., N 2 zu Art. 87; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2347).\n\n"}