{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-69_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a97c129e78825db950d6863b7822da9575157c20c4c17206e745f608e162bd10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_69", "Checksum": "7970e9ba713f4069d6083538f20490ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:31", "Checksum": "cb8012c2d2656ca6c800c8c28f05234a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 69\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 21. Oktober\n2009, mitgeteilt am 28. Oktober 2009, in Sachen des Schuldners,\nGesuchsgegners und Beschwerdeführers gegen den K a n t o n T e s s i n ,\nGläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch das Ufficio\nesazione e condoni, 6501 Bellinzona,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20900363 des Betreibungsamtes Davos vom\n23. Februar 2009, zugestellt am 27. Februar 2009, wurde A. für den Betrag von Fr.\n6'159.25 nebst Zins zu 3% seit dem 14. Februar 2009 sowie Mahngebühren in der\nHöhe von Fr. 30.- betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-\nveranschlagt. Dagegen erhob A. am 2. März 2009 Rechtsvorschlag.\n\nB. Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess der Kanton Tessin den\nBezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900363 für die Forderung nebst Zins und\nMahngebühren ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurde die\nVeranlagungsverfügung für die Kantonssteuer 2005 vom 5. März 2008\neingereicht.\n\nC. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wurde A. die Möglichkeit zur\nStellungnahme eingeräumt, die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf\nden 21. Oktober 2009 angesetzt. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2009\nbeantragte A. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Kantons Tessin. Dabei machte er im\nWesentlichen geltend, einerseits die Veranlagung für die Kantonssteuern 2005 nie\nerhalten zu haben und andererseits habe er bereits Zahlungen in der Höhe von Fr.\n20'000.- vorgenommen, womit er die Kantonssteuer 2005 bezahlt habe. Mit\nEingabe vom 15. Oktober 2009 reichte die B. im Auftrag von A. Kopien von\nBelastungsanzeigen ein, welche mehrere Zahlungen von Fr. 1'500.-\nbeziehungsweise Fr. 1'000.- belegen, die an das ufficio cantonale di esazione in\nBellinzona geleistet wurden.\n\nD. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 28. Oktober 2009,\nverfügte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:\n\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900363\ndes Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 6'159.25 nebst\nZins zu 3% seit 14. Februar 2009, Fr. 209.85 Verzugszins bis 13.\nFebruar 2009 sowie Fr. 30.00 Mahngebühr erteilt.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00\ngehen zulasten des A.. Sie werden beim Kanton Tessin unter\nRegresserteilung auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.\n\nSeite 2 — 9\n3. Ausseramtlich hat A. den Kanton Tessin für seine Umtriebe mit Fr.\n200.00 zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung)“\n\nBegründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, es sei zwar erstellt,\ndass A. dem Gläubiger insgesamt Fr. 20'000.- in verschiedenen Raten überwiesen\nhabe, jedoch ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise, für\nwelche Steuerperiode diese Zahlungen geleistet wurden.\n\nE. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos erhob\nA. am 25. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem\nsinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die\nRechtsöffnung zu verweigern.\n\nF. Der Kanton Tessin liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 die\nAbweisung der Beschwerde beantragen. Dabei wurde insbesondere vorgebracht,\ndie von A. vorgelegten Buchungsdetails mit der Referenznummer\n680502570050770 würden Zahlungen in Bezug auf die Bundessteuer 2007 und\nnicht wie von A. dargelegt Zahlungen der Kantonssteuer 2005 betreffen. Diese\nseien weiterhin geschuldet.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}