Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zwecks Abänderung und Ergänzung der Anschlusspfändung sowie Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde an das Betreibungsamt Rc. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.