Seite 18 — 20 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners dürfen bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen nach Art. 17 SchKG – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) – den Verfahrensbeteiligten von Gesetzes wegen weder Gebühren auferlegt, noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).