Richtig ist zwar, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft auch die Kollektivgesellschaft betreffe, formell und materiell (Erbquoten, Kapitalanteile an der Gesellschaft) offensichtlich falsch hingegen, dass mit der Liquidation des mütterlichen Nachlasses gleichzeitig auch die Kollektivgesellschaft liquidiert sei. Das Nachlassvermögen von M., die 48 Jahre nach der Gesellschaftsgründung gestorben ist, kann zum einen Aktiven enthalten, die nicht Gesellschaftsvermögen der Kollektivgesellschaft darstellen und zum anderen steht fest, dass das Liquidationsergebnis der Kollektivgesellschaft nicht nur den Erben von M. zu gesamter Hand zusteht, sondern auch diesen 3 Personen