Die materielle Zusammensetzung der Vermögenswerte des mütterlichen Nachlasses und der Kollektivgesellschaft, respektive die Erbquoten am mütterlichen Nachlass und die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse an der Kollektivgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag (Art. 557 OR) haben die Vollstreckungsbehörden sodann nicht zu prüfen. Der Umstand, dass die übrigen 3 Mitglieder der Kollektivgesellschaft identisch sind mit jenen, welche die Erbengemeinschaft als 4. Mitglied der Kollektivgesellschaft bilden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass mit der Liquidierung der Erbengemeinschaft die Liquidierung der Kollektivgesellschaft gegenstandslos wird.