Der Schuldner ist somit als (direkter) Erbe seines Vaters und über seine Rechte am Nachlass seiner Mutter an der Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der fortgesetzten Erbengemeinschaft und der Kollektivgesellschaft handelt es sich nicht um die gleichen Rechtssubjekte beziehungsweise Sondervermögen. Die materielle Zusammensetzung der Vermögenswerte des mütterlichen Nachlasses und der Kollektivgesellschaft, respektive die Erbquoten am mütterlichen Nachlass und die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse an der Kollektivgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag (Art. 557 OR) haben die Vollstreckungsbehörden sodann nicht zu prüfen.