Der Beschwerdegegner hat also in zweifacher Erscheinung Kapitalrechte an der Kollektivgesellschaft, welche nach wie vor aus 4 Mitgliedern, beziehungsweise nach dem Tod von MQ. aus 3 Mitgliedern und einem ihnen zu gesamter Hand zustehenden Sondervermögen besteht. Die Kollektivgesellschaft ist augenscheinlich aus dem Nachlass des lange vorverstorbenen Vaters des Schuldners hervorgegangen; Mitglieder waren dessen 3 Kinder und die Ehefrau M.. An die Stelle der im Jahre 2006 verstorbenen M. trat deren Nachlass. Der Schuldner ist somit als (direkter) Erbe seines Vaters und über seine Rechte am Nachlass seiner Mutter an der Kollektivgesellschaft beteiligt.