Seite 17 — 20 Handelsregister unter der Nr. CH-XYZ eingetragene Firma exakt auf "Ca. VQ's Erben" lautet, ist es für den Pfändungsanspruch des Beschwerdeführers belanglos, wie es sich mit der Firma der Gesellschaft genau verhält. Die Behauptung, Gesellschafter der Kollektivgesellschaft seien die [3] Erben von MQ. ist ebenfalls unzutreffend. Im Handelsregister sind die folgenden 4 Personen als Gesellschafter eingetragen: MQ., S1Q., S2Q., genannt Y., und Q.. Der Beschwerdegegner hat also in zweifacher Erscheinung