Gemäss Vorinstanz handelt es sich beim Umstand, dass die Pfändung des Liquidationsanteils an der Kollektivgesellschaft unterblieben ist, um ein Versehen. Soweit es zur Deckung der Arrest- beziehungsweise Betreibungsforderung erforderlich ist, hat der Gläubiger in der Tat Anspruch darauf, dass die Arrestgegenstände auch in die Pfändung überführt werden. Angesichts der offensichtlich unzureichenden Deckung des Sicherstellungsanspruchs (vgl. vorstehend Ziff. 4) ist das Versäumte nachzuholen.