VVAG, Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner behauptet zwar, erstmals in der Beschwerdeantwort, das Fahrzeug sei von S1Q. finanziert worden und stehe nicht in seinem Eigentum. Belegt ist nichts, insbesondere fehlen Indizien, dass die Schwester des Schuldners das Fahrzeug tatsächlich als ihr Eigentum anspricht. Im Verhältnis zur Pfändung weiterer Liquidationsanteile (vgl. nachstehend Erwägung Ziffer 5) geht der Personenwagen daher vor. Unstrittig ist, dass der Schuldner tatsächlichen Gewahrsam und Rechtsbesitz (Fahrzeugausweis) am Fahrzeug hat. Es steht daher vermutungsweise auch in seinem Eigentum. Es ist zu pfänden und die Einwendung des Dritteigentums im Widerspruchsverfahren nach Art.