Seite 16 — 20 geschweige denn sämtliche Forderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 20902571. Als Anschlussgläubiger hat der Kanton demzufolge Anspruch auf eine Ergänzungspfändung. Der Anspruch auf den Liquidationserlös aus einem Nachlass ist ein Anteilsrecht im Sinne der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41). Solche Anteilsrechte sind vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im Übrigen aber immer erst in letzter Linie zu pfänden (Art. 3 VVAG, Art. 95 Abs. 1 SchKG).