Da wie gesehen, diesem Vermögensstück keine Kompetenzqualität zukommt, steht der Pfändung aus Sicht von Art. 92 SchKG zum einen nichts entgegen. Zum anderen ist jeweils soviel zu pfänden, wie es die Deckung der betriebenen Vollstreckungsforderung erheischt. Zu ergänzen ist, dass bei der auf einen Arrest folgenden und diesen aufrecht erhaltenden Betreibung und Pfändung, zudem, soweit zur Deckung erforderlich, auch mehr und anderes als die Arrestgegenstände gepfändet werden kann. Der Fiskus hat vorliegend einen zu vollstreckenden Sicherstellungsanspruch über Fr. 102'000.—.