einzusetzen (BGE 129 III 242 E. 4.2/4.3). Der Schuldner beruft sich sinngemäss auf den letztgenannten Sonderfall. Angesichts der Behauptungen des Schuldners über die regelmässige Behandlungsbedürftigkeit seiner Kinder könnten wohl Belege für in der Vergangenheit angefallene Arztkosten durchaus Vertrauen dafür schaffen, dass solche auch künftig, während der gesamten Dauer der Pfändung anfallen werden. Nachdem und solange sich der Schuldner jedoch nicht bequemt hat, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts aktiv nachzukommen, hat die Position Franchise ausser Betracht zu bleiben.