Die Franchise fällt naturgemäss nur insoweit als existenzsichernde Auslage in Betracht, als darunter fallende Leistungen effektiv in Anspruch genommen wurden und deren Kosten auch angefallen sind. Dannzumal können sie in der Regel nur retroaktiv im Sinne einer entsprechenden Anpassung der nachfolgenden Pfändungsbetreffnisse berücksichtigt, beziehungsweise durch Rückzahlungen ausgeglichen werden.