Das vom Betreibungsamt geschilderte Aufwandproblem leuchtet ein, indessen führt kein Weg daran vorbei, dass die Handhabung durch die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht. Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Franchise fällt naturgemäss nur insoweit als existenzsichernde Auslage in Betracht, als darunter fallende Leistungen effektiv in Anspruch genommen wurden und deren Kosten auch angefallen sind.