Seite 14 — 20 und insoweit sie zur Zeit der Pfändung unmittelbar anfielen. Dem hält das Betreibungsamt Rc. einen unverhältnismässig hohen Administrativaufwand entgegen. Um nicht allmonatlich in einer Vielzahl von Lohnpfändungen Rückzahlungen für tatsächlich angefallene Franchisenbelastungen machen zu müssen, rechne es dafür schon bei der Pfändung regelmässig einen gewissen Betrag im Notbedarf ein. Dies sei ein einfacherer Ablauf, weil damit die Zahl der Rückerstattungsfälle minimiert werden könne. Der Schuldner hält die Berücksichtigung von Fr. 300.— unter dem Titel Franchise für mehr als gerechtfertigt.