Für ein Paar Hosen müsse er Fr. 385.— und einen Veston ca. Fr. 500.— auslegen. Wenn zufolge seiner Körperfülle Mehrkosten anfallen, sind diese individuellen Verhältnisse abweichend von den Richtlinien erhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich auf der anderen Seite nicht um klassische Überkleider oder Schutzbekleidung wie bei einem Handwerker, welche ausserhalb der Berufsausübung kaum tragbar sind. Der Richter kann seine "Berufskleidung" auch ausserhalb der Arbeit benützen und spart insoweit etwas ein. Nach pflichtgemässem Ermessen scheint unter dieser Position die Anrechnung eines Betrages von 100 Franken pro Monat als erwerbsbedingt notwendig und ausreichend.