Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, was im Falle eines Bezirksrichters aus den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen geschlossen werden muss, gehört ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch während der Arbeit zu den unumgänglichen Berufsauslagen. Analog dem in den Richtlinien als Beispiel genannten Handelsreisenden, sind Anzüge (Jackett, Hose, Krawatten, Hemden (auch diesbezüglich wohl überdurchschnittlicher Verschleiss indiziert)) als Berufskleider eines Richters anzuerkennen und 1-2 Garnituren pro Jahr als berufsmässig begründet zuzulassen.