g. Die Vorinstanz hat dem Schuldner für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch Fr. 180.— pro Monat angerechnet. Sie ging davon aus, als Richter sei der Schuldner gehalten, sich regelmässig mit Anzügen auszustatten, welche im Speziellen wegen seiner Übergrösse noch etwas teurer als üblich seien. Demgegenüber schliesst der Beschwerdeführer auf ersatzlose Streichung dieses Zuschlags, ohne allerdings seine Rüge zu substantiieren.