Seite 13 — 20 Veranstaltungen, Reisen etc.) anfallen. Ein Betrag von Fr. 150.— pro Kind und Monat lässt sich somit vertreten. Für das mündige Kind mit Jahrgang 1991, das beim Schuldner wohnt und noch in Grundausbildung steht, ist der Kinderzuschlag bis zum Abschluss der Grundausbildung zu berücksichtigen; Analoges muss für die ausserordentlichen Schulauslagen dieses Kindes gelten.