Gemäss Art. 1 f. der Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule (BR 425.120), ist jährlich wiederkehrend eine Grundtaxe für die Benützung der Infrastrukturen von Fr. 180.— sowie ein Schulgeld von Fr. 460.— pro Schüler zu entrichten. Angesichts der gesetzlichen Grundlage ist gegeben, dass diese Auslagen von Fr. 53.— pro Monat und Kind zwingend anfallen und daher vollstreckungsrechtlich als unumgänglich notwendig für den Schuldner und seine Familie zu qualifizieren sind.